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Besonderer Kündigungsschutz

Gesetzliches Kündigungsverbot bei Elternzeit

Der besondere Kündigungsschutz ergänzt den allgemeinen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Besonders ist dieser Kündigungsschutz, weil er für Arbeitnehmer gilt, die sie sich in einer im wahrsten Sinne des Wortes „besonderen“ Situation befinden – und genau deshalb schutzwürdig sind. Dazu zählt die Elternzeit, die im Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt ist.

Bereits vor Beginn der Elternzeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig, solange (!) – das gilt insbesondere für werdende Väter – der Arbeitnehmer die Acht-Wochen-Frist beachtet, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BEEGMM2. Haben Sie den gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, § 15 BEEG, und beanspruchen Sie diese acht Wochen vor Beginn schriftlich, § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG, können Sie nicht ohne Weiteres von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden. Systematisch regelt § 18 BEEG also ein gesetzliches Kündigungsverbot, das der Arbeitgeber beachten muss.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Aber Achtung:

Dafür müssen alle gesetzlichen Voraussetzungen für Elternzeit, §§ 15, 16 BEEG, zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem Sie die Elternzeit beanspruchen (NICHT: „beantragen“. Denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit und sind kein Bittsteller). Insbesondere muss die Elternzeit schriftlich, § 16 BEEG, rechtzeitig, § 18 Absatz 1 BEEG, in Anspruch, § 15 BEEG, genommen worden sein.

Und keinen Übereifer, bitte:

Denn wollen Sie vermeintlich auf Nummer sicher gehen und beanspruchen die Elternzeit ggf. deutlich vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG, besteht der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit noch nicht. Dies gilt vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Gleiches gilt vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG, Obacht: dann frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit und nur, wenn Sie diese schriftlich, § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG, in Anspruch, § 15 BEEG, genommen haben.

Gerne berate ich Sie zu Ihren Rechten als Arbeitnehmer im Rahmen der Elternzeit und auf was Sie achten müssen, um rechtzeitig, wirksam und taktisch klug in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes wegen der Elternzeit zu kommen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg mit langjähriger Erfahrung sind mir die arbeitsrechtlichen Themenbereiche Kündigung und Kündigungsschutz bestens vertraut. Thematisch eng mit der „Elternzeit“ verwandt ist der Bereich Mutterschutz, weil auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen Kündigungsschutz bietet.

Kündigung während der Elternzeit – In absoluten Ausnahmefällen möglich!

Prinzipiell brauchen Sie sich als werdende Mutter bzw. als werdender Vater keine Sorgen zu machen, während der Elternzeit gekündigt zu werden. Es gibt jedoch Ausnahmesituationen, in denen der Arbeitgeber auch trotz dieser Umstände kündigen kann. Ist der Betrieb beispielsweise in einer wirtschaftlich schwierigen Lage oder ist sogar eine Schließung des Betriebs (oder Teilen davon) nicht zu verhindern, können auch Arbeitnehmer in Elternzeit gekündigt werden. Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist also denkbar. Ob diese aber einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht auch standhält, ist eine andere Frage. Zum Beispiel wäre dann unter anderem die Frage zu stellen, ob eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle möglich ist. Darüber hinaus schützt das BEEG Eltern nicht vor einer fristlosen Kündigung, z. B. bei gravierenden Pflichtverletzungen, z. B. Straftaten am Arbeitsplatz, wie etwa Diebstahl oder Unterschlagung.

Kündigung

Der Kündigungsschutz wegen Elternzeit ist auch deshalb besonders, weil der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet ist, eine Genehmigung/Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Der Arbeitgeber muss also vor seiner Kündigung ein behördliches Vorverfahren durchlaufen. Macht der Arbeitgeber hier nicht seine Hausaufgaben, ist die Kündigung allein deshalb schon unwirksam. Besteht kein besonderer Kündigungsschutz, muss er diese zusätzliche Hürde vor Ausspruch einer Kündigung nicht nehmen, ist also deutlich freier in seiner Entscheidung über die Kündigung und deren Umsetzung. Gerne unterstützte ich Sie, falls Sie mit einer Kündigung konfrontiert sind und sich auf den allgemeinen und/oder besonderen Kündigungsschutz berufen können.

Und aufgepasst: Das BEEG schützt Eltern in Elternzeit nur vor Kündigungen, nicht aber vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen, z. B. Befristung oder Aufhebungsvertrag.

Aufhebungsvertrag

SCHON GEWUSST?

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit (und für bestimmte Zeiträume auch davor, siehe oben) steht regelmäßig neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, sofern auch dessen Voraussetzungen gegeben sind. Klartext: Stellen Sie sich das KSchG als eine Hürde für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber vor. Der besondere Kündigungsschutz ist dann die zweite, ggf. dritte oder sogar vierte Hürde, die der Arbeitgeber für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen müsste. Je nachdem, wie oft man zusätzlich besonders vor Kündigung geschützt ist. Ein extremes Beispiel: der schwerbehinderte Betriebsrat in Elternzeit. Vier Hürden: allgemeiner Kündigungsschutz, dreimal besonderer. Deshalb lohnt es sich, immer genau hinzuschauen. Denn je mehr Hürden, desto besser ist Ihre (Verhandlungs-)Position als Arbeitnehmer im Falle einer geplanten oder bereits ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Jetzt kontaktieren!

Sie möchten mehr über das Thema Kündigungsschutz in Elternzeit wissen? Oder haben Sie sogar einen konkreten Problemfall und benötigen nun qualifizierten anwaltlichen Rat? Was immer Sie im Arbeitsrecht beschäftigt, Sie können sich jederzeit an meine Kanzlei in Hamburg wenden. Ob personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung. Ob ordentliche oder fristlose Kündigung. Ob allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG und / oder besonderer – wenn Ihr Arbeitsverhältnis in Gefahr ist, zögern Sie nicht, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Rufen Sie einfach unter der 040 414 645 33 an oder schreiben Sie eine E-Mail an anwalt@arbeitsrecht-mediation.de. Gerne werde ich mir die Zeit nehmen, die es braucht. Gemeinsam werden wir eine gute Lösung finden, die Ihren individuellen Interessen und Bedürfnissen gerecht wird.

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