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Arbeitsrecht Hamburg – Kurzarbeit

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bei Vorliegen besonderer Umstände, die Beeinflussung des Betriebs durch beachtlichen Arbeitsausfall, kommt es im Regelfall zur Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten – die sogenannte Kurzarbeit. Hiervon können ein Teil der Belegschaft oder auch alle Mitarbeiter eines Betriebs betroffen sein. Konkret bedeutet das für die betroffenen Mitarbeiter, dass sie entweder weniger als üblich arbeiten oder ihrer Arbeit gar nicht nachgehen! Arbeitgeber dürfen Kurzarbeit jedoch nicht einfach einführen, sondern müssen sich hierbei an bestehende gesetzliche Regelungen halten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Vereinbarungen Sie treffen können, erfahren Sie hier. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg bin ich Ihr Ansprechpartner zum Thema Kurzarbeit.

Der aktuellen Coronakrise trotzend, brauchen Sie auf meine Hilfe nicht zu verzichten. Zwar müssen Vorort-Gespräche in meiner Kanzlei der Ansteckungsgefahr wegen weichen, aber telefonisch oder auf Wunsch per Skype können Sie mich unkompliziert erreichen. Der persönlichen Atmosphäre und meiner Fähigkeit, Ihnen zuzuhören, tut das keinen Abbruch!

Coronavirus und Kurzarbeit - Hilfe für Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Das Ende 2019 erstmals in Wuhan – Hauptstadt der chinesischen Provinz Hubei – publik gewordene Coronavirus hat sich rasch über den gesamten Globus verteilt. Nach radikalen Maßnahmen in vielen asiatischen Ländern haben auch europäische Staaten nachgezogen und das öffentliche Leben deutlich eingeschränkt. Diese Maßnahmen haben nicht zuletzt auch Einfluss auf den Betrieb vieler Unternehmen und gleichermaßen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer fragen sich zu Recht: Wie geht es nun weiter? Ist Kurzarbeit eine Option? Kann ich einfach Home-Office machen? Was ist mit Krankschreibungen? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht möchte ich aus gegebenem Anlass auf einige der Fragen rund um Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld eingehen. Gerne stehe ich Arbeitgebern und Beschäftigten eines Unternehmens jederzeit zur Seite.

Arbeit im Home-Office wegen Corona?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Home-Office gibt es nicht. Daher sollten Arbeitnehmer nicht einfach eigenmächtig und ohne Absprache ins „Home-Office gehen“. Auch von Arbeitgeberseite ist eine Anordnung von Home-Office juristisch nicht einfach möglich. Denn in Arbeitsverträgen ist im Regelfall eine konkrete Betriebsstätte festgehalten. Jedoch enthalten viele Arbeitsverträge entsprechende Regelungen, die die Option für Home-Office vorsehen. Ist eine solche Regelung nicht vorgesehen, schadet es nicht, dieses Thema im Betrieb anzusprechen. Denn schlussendlich ist es im Interesse beider Vertragsparteien, dass das Arbeitsleben weitergeht.

Kurzarbeit im Betrieb statt Home-Office

Die Option von Home-Office ist jedoch nicht in jedem Beruf sinnvoll umsetzbar. Maurer, Maler und Arbeitnehmer in sonstigen Handwerksberufen können schlecht aus den heimischen vier Wänden heraus arbeiten. Um den Betrieb aber nicht ganz einzustellen, ist Kurzarbeit die sinnige Alternative. Die Bundesregierung hat über die Agenturen für Arbeit angeordnet, dass Unternehmen bei Arbeitsausfällen wegen Corona, Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Als Arbeitnehmer müssen Sie hierbei erst einmal nicht tätig werden, Arbeitgeber müssen sich bezüglich der Details des Kurzarbeitergeldes mit der Arbeitsagentur auseinandersetzen.

Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich prozentual anhand der Nettoentgeltdifferenz. Entscheidend ist hierbei, ob der betroffene Arbeitnehmer Kinder hat oder nicht. So beträgt das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit Kindern 67 % der Nettoentgeltdifferenz und solche ohne Kinder erhalten 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Konkret bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer zwar eine Schmälerung Ihres Einkommens, aber Sie entgehen so einer sonst ggf. drohenden, betriebsbedingten Kündigung! Bei weiteren Rückfragen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes stehe ich – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Was ist wenn ich unter Quarantäne stehe?

Fällt der Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus positiv aus und stellt Ihr Arbeitgeber Sie konsequenterweise unter Quarantäne, fällt das Thema Kurzarbeit zumeist weg. Um das Ausbleiben von Lohnzahlungen müssen Sie sich aber nicht sorgen. Im Falle einer Quarantäne-Anordnung muss der Arbeitgeber den Lohn für sechs Wochen fortzahlen. Ab der siebten Woche erhalten Sie dann Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Durch die bundesweite Auswirkung des Coronavirus auf die Arbeitswelt ist das Thema Kurzarbeit verständlicherweise für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant. Gerne stehe ich bei zusätzlichen Fragen oder Vorschlägen für weitere Vorgehensweisen allen Ratsuchenden über meinen Kanzleistandort hinaus beratend zur Seite. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich in Anbetracht der aktuellen Umstände, elektronische Kommunikationswege (Telefon, E-Mail) bevorzuge. Selbstverständlich können Sie mich auch zu anderen Themen im Arbeitsrecht kontaktieren. Unabhängig von der aktuellen Coronakrise ist die Lösung von Problemen im Arbeitsverhältnis regelmäßiger Tätigkeitsfokus im Arbeitsrecht. Sind Sie beispielsweise mit einer Kündigung konfrontiert? Vielleicht sogar eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen wegen des Coronavirus und einhergehendem Arbeitsausfall? Was immer Ihr Anliegen ist, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen.

Kündigung wg. Corona?

 

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Mathias R. Mayer

 
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