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Abmahnung - Arbeitsrecht Hamburg

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. In erster Linie hat die Abmahnung erzieherischen Charakter und der Arbeitgeber möchte Ihnen deutlich machen, dass er bestimmte Verhaltensweisen nicht dulden will. Fallen Sie wiederholt mit demselben vertragswidrigen Verhalten auf, droht Ihnen die Kündigung. Die Praxis zeigt aber auch, dass mancher Arbeitgeber Abmahnungen lediglich als Druckmittel nutzt und deren eigentlichen Zweck somit verzerrt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg stehe ich Ihnen bei allen Problemen rund um die arbeitsrechtliche Abmahnung mit Rat und Tat zur Seite und begleite Sie durch diese oftmals schwierige Situation in Ihrem Arbeitsverhältnis.

Kündigung

Wofür kann ich abgemahnt werden und wer ist berechtigt dazu?

Prinzipiell ist jedes Verhalten, das eine Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt, abmahnfähig. Ist in Ihrem Arbeitsvertrag beispielsweise ein fester Arbeitsbeginn genannt, können Sie dafür abgemahnt werden, wenn Sie grundlos zu spät zur Arbeit kommen. Die Aussprache einer Abmahnung ist nicht nur reine Chefsache. Auch jeder Mitarbeiter, der Ihnen gegenüber weisungsbefugt ist, kann Sie abmahnen.

Kann ich auch ohne Abmahnung gekündigt werden?

Im Regelfall bedarf es vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer einer Abmahnung. Sollte Ihr Verhalten eine außerordentlich gravierende Pflichtverletzung darstellen, kann die vorangehende Abmahnung entbehrlich sein. Darüber hinaus ist auch besonders schweres Fehlverhalten wie Diebstahl, Körperverletzung oder mutwillige Zerstörung geeignet, das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zu erschüttern. In solchen Fällen kann Ihr Arbeitsverhältnis sogar fristlos und ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Ob eine solche Kündigung wirksam ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Muss eine Abmahnung in Schriftform sein?

Eine gesetzliche Formvorschrift existiert nicht, das heißt, die Abmahnung ist prinzipiell gleichermaßen schriftlich wie auch mündlich wirksam. In der Praxis hat sich die Schriftform durchgesetzt, da in möglichen arbeitsrechtlichen Prozessen die Beweiskraft höher ist. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber Ihnen unmissverständlich deutlich macht, dass ein bestimmtes Verhalten nicht geduldet wird und welche Konsequenzen bei erneuter Zuwiderhandlung drohen. Die Rechtsprechung hat klare inhaltliche Kriterien für eine Abmahnung aufgestellt. Gerne prüfe ich eine Ihnen vorliegende Abmahnung. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung im Arbeitsrecht kann ich Ihnen schnell und sicher sagen, ob diese rechtens ist oder bereits gravierende formale Mängel aufweist.

Gerne nehme ich mir die Zeit, um die Abmahnung und die dazugehörige Situation an Ihrem Arbeitsplatz ausführlich, offen und vertrauensvoll mit Ihnen zu besprechen. Gemeinsam schauen wir, welche arbeitsrechtlichen und persönlichen Möglichkeiten Sie haben, wie Sie am besten mit dieser Situation umgehen und optimal darauf reagieren.

Wie viele Abmahnungen kann ich mir "erlauben"?

Im Grundsatz ist bereits eine Abmahnung ausreichend, um den Weg einer verhaltensbedingten Kündigung zu ebnen. Hierbei muss jedoch ein klar erkennbarer Zusammenhang bestehen. Haben Sie beispielsweise eine Abmahnung erhalten, weil Sie zu spät zur Arbeit gekommen sind, existiert für eine anschließende Kündigung wegen eines anderen Fehlverhaltens keine rechtliche Grundlage. Dieses weitere Fehlverhalten muss der Arbeitgeber unabhängig abmahnen.

Schon gewusst?

Obwohl Abmahnungen meistens vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, haben Sie als Arbeitnehmer das Recht Ihren Arbeitgeber abzumahnen. Das klassische Beispiel ist eine unregelmäßige und / oder wiederholt unvollständige Gehaltsüberweisung, zu welcher der Arbeitgeber arbeitsvertraglich, gesetzlich oder nach einem Tarifvertrag verpflichtet hat.

 
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