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Aufhebungsvertrag Hamburg

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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wenn Sie das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer beenden möchten, haben Sie neben der „klassischen“ Kündigung auch die Option eines Aufhebungsvertrags. Genau wie die Kündigung muss auch der Aufhebungsvertrag schriftlich erfolgen. Der Aufhebungsvertrag kann in bestimmten Situationen taktisch günstiger sein. Dazu gleich mehr. Um hier abzuwägen, welcher Schritt besser ist – Kündigung oder Aufhebungsvertrag – brauchen Sie das richtige Feingespür für Ihren konkreten Trennungsfall, und zwar sowohl für die tatsächlichen und meist zwischenmenschlichen Umstände als auch für deren kündigungsschutzrechtliche Bewertung.

Als erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht bin ich mit dieser Situation bestens vertraut. Daher kann ich Ihnen sehr genau sagen, wann ein Aufhebungsvertrag die taktisch klügere und bessere Wahl ist und was Sie bei der inhaltlichen Gestaltung und praktischen Umsetzung in Ihrem konkreten Einzelfall beachten müssen.

Aufhebungsvertrag VS Kündigung – Worin liegt der Unterschied?

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis einseitig, der Aufhebungsvertrag hingegen, gleichsam als Spiegelbild zum Arbeitsvertrag, einvernehmlich. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen Sie regelmäßig die Kündigungsfrist beachten. Meist werden dies die gesetzlichen des § 622 BGB sein, jedenfalls dann, wenn keine andere Kündigungsfrist aus einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag im konkreten Fall gilt. Die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Absatz 2 BGB richten sich nach der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers. Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise seit über zwanzig Jahren in Ihrem Unternehmen tätig, beträgt Ihre Kündigungsfrist als Arbeitgeber 7 Monate.

Mit einem Aufhebungsvertrag können Sie das Arbeitsverhältnis, abhängig vom Einzelfall, zwar auch außerhalb der Kündigungsfristen beenden. Dies gelingt aber meist nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst daran interessiert ist, schnell aus dem Arbeitsvertrag herauszukommen. Unabhängig davon ist der Aufhebungsvertrag aber eine sinnvolle Alternative, um ein angespanntes Arbeitsverhältnis zu lösen, das mit einer Kündigung womöglich erst richtig „aufflammt“. Eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, insbesondere über einen im Einzelfall starken gesetzlichen Kündigungsschutz, entfällt bei einem klar gestalteten und umgesetzten Aufhebungsvertrag. Abhängig von Ihrem Trennungsfall kann es aber nötig sein, eine angemessene Abfindung mit Ihrem Arbeitnehmer auszuhandeln. Auch dabei unterstützte ich Sie gerne.

Vorsicht: Aufklärungspflicht bei Aufhebungsverträgen

Wer einvernehmlich einen Vertrag schließt, ist regelmäßig selbst dafür verantwortlich, dass darin seine Interessen geregelt und gewahrt werden. Normalerweise müssen Sie den Arbeitnehmer daher nicht über eventuelle Risiken in Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag informieren.

Sie laufen aber Gefahr, dass Sie sich wegen fehlerhafter Aufklärung über die Rechtsfolgen des Aufhebungsvertrages für Ihren Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen. Ich rate daher auch im Hinblick auf etwaige Aufklärungspflichten dringend zu gezielter anwaltlicher Beratung in solchen Fällen, idealerweise durch Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was Sie im Aufhebungsvertrag berücksichtigen sollten

Die inhaltliche Aufbereitung hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Folgende, hier nicht abschließende Fragen sollten aber mindestens in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden:

  • Beendigungszeitpunkt?
  • Ordnungsgemäße Abrechnung?
  • Freistellung?
  • Bei Freistellung Urlaubsansprüche und etwaige Überstunden?
  • Abfindung aushandeln?
  • Anspruch auf Sonderzahlungen?
  • Festlegen der Bewertungskriterien für das Arbeitszeugnis?
  • Generalquittung!

Insbesondere die Frage nach einer etwaigenAbfindung verlangt eine klare arbeits- und kündigungsschutzrechtliche Bewertung Ihres konkreten Trennungsfalles sowie viel Verhandlungsgeschick, um ein gutes Ergebnis zu erzielen – rechtlich, finanziell und persönlich.

Noch Fragen? – Kommen Sie gerne auf mich zu!

Bei Fragen zum Aufhebungsvertrag sowie rundum das Arbeitsrecht rufen Sie mich gerne an, schreiben Sie mir eine E-Mail oder machen Sie direkt einen Termin in meiner zentral in Hamburg gelegenen Kanzlei. Gerne berate ich Sie als Arbeitgeber auch vor Ort.

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